Grußwort
Grußwort von Bürgermeister Wolfgang Hörnig
04.08.2025
Ortsübliche Bekanntmachung des Bebauungs- und Grünordnungsplans “Kindertagesstätte“ sowie im Parallelverfahren der 9. Änderung des Flächennutzungsplans
Ortsübliche Bekanntmachung der Billigungsbeschlüsse sowie der Beschlüsse zur Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungs- und Grünordnungsplans “Kindertagesstätte“ sowie im Parallelverfahren zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
1. Beschluss der Gemeinde Faulbach:
Der Gemeinderat Faulbach hat auf Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB in seiner Sitzung vom 09.04.2025 die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Kindertagesstätte” sowie im Parallelverfahren die 9. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen. Der Geltungsbereich für den Bebauungs- und Grünordnungsplan „Kindertagesstätte“ sowie der Flächennutzungsplanänderung ist aus dem beigefügten Lageplan ersichtlich, der Bestandteil dieses Beschlusses ist.
2. Geltungsbereich:
Planziel ist die Herstellung des Planungsrechts für eine Kindertagesstätte. Der Bebauungs- und Grünordnungsplan sowie die 9. Flächennutzungsplanänderung beziehen sich auf das Gebiet gemäß nachstehendem Lageplan.
Der Geltungsbereich wird begrenzt
· im Nordwesten durch die Parzellen Fl. Nrn. 2430 bis 2455,
· im Nordosten durch die Parzelle Fl. Nr. 1500 (St 2315),
· im Südosten durch die Parzellen Fl. Nrn. 2728 bis 2741/1 und
· im Südwesten durch die Parzelle Fl. Nr. 2486.
Folgende Grundstücke innerhalb der Gemarkung Faulbach liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans:
Fl. Nrn. 2456, 2463, 2464, 2466,2468, 2469, 2469/1, 2470, 2470/1, 2471, 2471/1, 2472, 2472/1, 2473, 2473/1, 2474, 2474/1, 2475, 2475/1, 2476, 2477, 2477/1, 2478, 2478/1, 2479, 2479/1, 2480, 2480/1, 2481, 2481/1, 2482, 2482/1 2483, 2484 und 2485, alle vollständig sowie 2468/2 und 2749, alle jeweils teilweise.
3. Öffentliche Auslegung:
Der Gemeinderat der Gemeinde Faulbach hat am 09.07.2025 in öffentlicher Sitzung die Entwürfe des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Kindertagesstätte“ sowie der 9. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Kindertagesstätte“ gebilligt und beschlossen, die Bauleitpläne nach § 3 Abs. 2 öffentlich auszulegen.
Der Entwurf des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Kindertagesstätte“ sowie der Entwurf der 9. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Kindertagesstätte“ vom 09.07.2025 liegen in der Zeit von
Montag, 28.07.2025, bis einschließlich Montag 01.09.2025
im Rathaus der Gemeinde Faulbach, Hauptstraße 121, 97906 Faulbach, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Kindertagesstätte“ sowie die 9. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Kindertagesstätte“ umfasst folgende Unterlagen:
1. Bekanntmachung,
2. Entwurf des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Kindertagesstätte“,
3. Begründung zum Bebauungs- und Grünordnungsplans „Kindertagesstätte“,
4. Entwurf der 9. Flächennutzungsplanänderung,
5. Begründung zur Flächennutzungsplanänderung,
6. Umweltbericht mit spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung, integrierter Grünordnungsplanung und Eingriffs-/Ausgleichsregelung zum Bebauungs- und Grünordnungsplan vom 05.05.2025, ergänzt am 14.07.2025,
7. Umweltbericht zur 9. Flächennutzungsplanänderung vom 05.05.2025, ergänzt am 14.07.2025,
8. Geotechnische Erkundung vom 20.11.2024,
9. Abwägungsbeschlüsse des Gemeinderates zu den eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung sind die Unterlagen während der Auslegungsfrist auf der Internetseite der Gemeinde Faulbach unter
www.faulbach.de
einsehbar.
4. Möglichkeiten der Stellungnahme:
Der Öffentlichkeit wird innerhalb der vorgenannten Veröffentlichungsfrist Gelegenheit zur Einsichtnahme gegeben. Während der Auslegungsfrist können Bedenken und Anregungen (schriftlich oder zur Niederschrift) vorgebracht werden. Auf Wunsch wird die Planung erläutert. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben (§ 4a Abs. 6 BauGB).
Der Öffentlichkeit wird innerhalb der Auslegungsfrist Gelegenheit zur Einsichtnahme gegeben. Während der Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Schriftlich vorgebrachte Anregungen sollten die volle Anschrift des Verfassers und gegebenenfalls auch die Bezeichnung des betroffenen Grundstückes enthalten. Über die abgegebenen Stellungnahmen entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Das Ergebnis wird mitgeteilt. Stellungnahmen, die nicht innerhalb der Auslegungsfrist abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bebauungs- und Grünordnungsplan und die Flächennutzungsplanänderung unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 5 BauGB).
Folgende Arten umweltbezogener Informationen (siehe Umweltbericht mit integrierter Grünordnungsplanung) sind verfügbar und liegen ebenfalls aus:
Hierin enthalten sind Informationen zu den Schutzgütern:
· Boden einschließlich Aussagen zur Wiederverwendung und zur Versickerung,
· Grund- und Oberflächenwasser einschließlich Aussagen zum sachgerechten Umgang mit Abwässern,
· Klima und Lufthygiene einschl. Aussagen zur Minimierung der Versiegelung und zur Dachbegrünung,
· Mensch,
· Tiere und Pflanzen sowie zur Vegetation und Biotopstruktur, insbesondere Untersuchung, inwieweit streng geschützte Arten von der Umsetzung des Bebauungsplans betroffen sein könnten und wie Störungen und Verluste dieser Arten vermieden, minimiert oder ausgeglichen werden können,
· Landschaft mit Aussagen zur Einbindung und Eingrünung,
· Kultur- und sonstigen Sachgüter,
· Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen,
· Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, Kompensationsmaßnahmen und Ausgleichsflächen.
Negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind durch die vorliegende Planung nicht zu befürchten. (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB).
5. Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden (gilt nur für die 9. Änderung des Flächennutzungsplans):
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).
6. Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Faulbach, 17.07.2025
Wolfgang Hörnig
1. Bürgermeister
Kategorien: Die Gemeinde Faulbach informiert