Abschaffung des Durchlaufspendenverfahren
Bisher konnten viele Körperschaften steuerbegünstigte (d.h. beim Spender abzugfähige) Spenden nur mittelbar über eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle erhalten. In diesen Fällen müssen Spender zunächst an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts – in der Regel handelt es sich dabei um die örtliche Gemeinde – geleistet werden. Die Gemeinde leitet dann die Spende an die begünstigte Körperschaft weiter und stellt die Spendenbestätigung für den Spender aus. Zu Körperschaften, die auf dieses sog. Durchlaufspendeverfahren angewiesen sind, gehören zum Beispiel Sportvereine und Vereine, die kulturelle Zwecke oder die Heimatpflege und Heimatkunde fördern.
Das wird nach der Spendenreform nicht mehr zwingende Voraussetzung für den Abzug von Spenden sein. Gemeinnützige Körperschaften, die spendenbegünstigte Zwecke fördern können unmittelbar
selbst steuerbegünstigte Spenden entgegennehmen und dafür Spendenbestätigungen ausstellen. Es ist jedoch weiterhin zulässig, steuerbegünstigte Spenden im Durchlaufspendeverfahren zu leisten.
Aktuelle Informationen zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen sowie die amtlichen Vordrucke (in PDF oder MS-Word Format) finden Sie unter
>>www.finanzamt.bayern.de